ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR Segeltörns

1. Leistungsumfang

Du bist Crewmitglied auf dem gebuchten Segeltörn. Zusammen mit dem Skipper und den anderen Crewmitgliedern ist Dein aktiver Einsatz an Bord von Dir ausdrücklich gewünscht und von uns so vorgesehen. Folgende Punkte sind ausdrücklich hervorgehoben:

  • Wir erwarten von Dir eine aktive und flexible Einstellung zu allen auftretenden Problemen. Die aktive Teilnahme bezieht sich auch auf die Hilfe unter Anleitung bei auftretenden Reparaturen und der Behebung von Havarien, soweit dies Deine Möglichkeiten und Fähigkeiten erlauben. Nötige Reparaturen können zu unvorhergesehenen Hafenaufenthalten führen. Seeklar machen und Einkaufen der Verpflegung gehört zur aktiven Teilnahme.
  • Wir können keine Garantie für das Funktionieren der technischen und elektronischen Ausrüstung übernehmen. Im Vordergrund steht bei uns die klassische Seemannschaft. Den/die gute(n) Segler/in zeichnet es aus, dass er/sie auch ohne umfangreiche technische und elektronische Ausrüstung eine Yacht unter schwierigen und schwierigsten Verhältnissen entschlossen führen kann. Mit dieser Einstellung wird der Törn durchgeführt.
  • Die ausgeschriebene Reiseroute ist freibleibend und als Empfehlung zu verstehen. Wettereinflüsse, Wünsche und Ideen der Crew können eingebracht werden und so die Route im Detail verändern. Die endgültige Route wird vom Skipper unter Berücksichtigung von Wetter, nautischen und seemännischen Gesichtspunkten sowie des zeitlichen Rahmens festgelegt. Dabei kann es auch zusätzliche Nachtfahrten geben.

2. Rücktritt durch Mitsegler, Stellung einer Ersatzperson
Du kannst jederzeit vor Törnbeginn von der Teilnahme am Törn zurücktreten. Du bist dann verpflichtet, an uns einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Törnvorkehrungen sowie für unsere Aufwendungen zu zahlen. Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt:

  • bis 6 Monate vor Törnbeginn keine Stornogebühren
  • ab 49 Wochen vor dem Törntermin 20 % der gebühr
  • ab 28 Tage vor Törnbeginn 60 % der Gebühr
  • ab 14 Tage vor Törnbeginn 100% der Gebühr

Du kannst nach einer entsprechenden Mitteilung an uns eine Ersatzperson stellen. Wir können jedoch diesem Wechsel widersprechen, wenn Deine Ersatzperson den besonderen Erfordernissen des gebuchten Törns nicht genügt. Es gelten dann die vorstehenden Rücktrittsbedingungen. Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

3. ÜBERNAHME HÖHERER REISEKOSTEN
Liegt die Yacht nicht am vorgesehenen Ausgangshafen oder erreicht die Yacht nicht den vorgesehenen Endhafen, dann übernimmt OceanCom die eventuell entstehenden höheren Reisekosten. Du musst diese aber vorher mit uns absprechen. Bitte bedenke, das Du eine Schadensminderungspflicht hast. Das gilt nicht bei Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für seegehende Segeltörns

4. REISEMÄNGEL, KÜNDIGUNG, MINDERUNG
Befindet sich ELDON nicht am Ausgangsort oder ist ELDON nicht am Anfang des Törns oder während des Törns seetüchtig und fahrbereit, dann bist Du mit einer angemessenen Wartezeit einverstanden. Als angemessene Wartezeit gelten 24 Stunden bei Törns von bis zu einer Woche Dauer, 48 Stunden bei Törns von bis zu zwei Wochen Dauer und 72 Stunden bei Törns von über zwei Wochen Dauer. Ist während der Wartezeit ein Landaufenthalt unvermeidbar, dann trägt OceanCom nach Rücksprache die entstehenden Kosten. Ist die Wartezeit verstrichen und die Yacht nicht einsatzbereit, kannst Du den Vertrag kündigen. Wir tragen dann eventuell entstehende erhöhte Rückreisekosten und erstatten die Teilnahmegebühr.

Es obliegt Dir, einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Eine Anzeige gegenüber dem Schiffsführer ist nicht ausreichend. Bei berechtigten Mängeln hast Du einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Eine Kündigung der Mitsegelvereinbarung ist nur bei schwerwiegenden Mängeln und erst nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Abhilfefrist zulässig.

5. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH UNS
Wir können den Törnvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Du die Durchführung des Törns nachhaltig störst oder Dich in starkem Maße vertragswidrig verhältst. Es bedarf insbesondere dann auch keiner Abmahnung, wenn Du die gegen gesetzliche Bestimmungen Deutschlands oder des besuchten Landes verstößt – zum Beispiel durch die Einnahme verbotener Rauschmittel. Erklären wir aus diesen Gründen die Kündigung, behalten wir den Anspruch auf die Teilnahmegebühr.

Falls ELDON nicht zur Verfügung steht oder falls ELDON derart beschädigt ist, dass ihr Einsatz unmöglich ist oder die Instandsetzung unsere wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würde, können wir die Mitsegelvereinbarung kündigen oder eine Ersatzyacht stellen. Im Fall einer Kündigung erstatten wir die Teilnahmegebühren und die Stornokosten für An- und Abreise.

6. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
Wird der Törn infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl wir als auch Du den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Törns noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Eventuell entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen beide Parteien je zur Hälfte. Im übrigen fallen die Mehrkosten Dir zur Last.

7. EINHALTUNG AUSLÄNDISCHER BESTIMMUNGEN
Du musst Dich an die im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Vorschriften halten und haftest ansonsten für eventuell uns entstehende Vermögensschäden. Du bist für die Einhaltung der Pass-,
Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.

8. HAFTUNGSBEGRENZUNG, UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN (Salvatorische Klausel)
Sollte ein durch uns zu vertretender Mangel des Törns zu berechtigten Schadensersatzansprüchen führen, ist die Haftung durch uns auf die dreifache Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit wir für einen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mitsegelvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.